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Das Unterhaltsstatut ist wandelbar.286 Palandt/Thorn, EGBGB (Art. 18) HUntProt, Art. 3 Rdnr. 13. Ein solcher Statutenwechsel kann eintreten durch Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten nach Art. 3 Abs. 2 HUP 2007 bzw. HUÜ 1973, bei Umzug ins Ausland oder bei Rückkehr eines früher im Ausland lebenden unterhaltsberechtigten Deutschen ins Inland.287 OLG Hamm, FamRZ 2018, 29 = DRsp Nr. 2017/9104; BGH, FamRZ 2015, 479 = DRsp Nr. 2015/1529. Mit Übergang von Ehegattentrennungsunterhalt zum nachehelichen Unterhalt bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils tritt dagegen i.d.R. kein Statutenwechsel mehr ein (Art. 5 HUP 2007, falls eine der Parteien nicht begründet widerspricht).288 Palandt/Thorn, EGBGB (Art. 18) HUntProt, Art. 5 Rdnr. 19, 20. 286 Palandt/Thorn, EGBGB (Art. 18) HUntProt, Art. 3 Rdnr. 13. 287 OLG Hamm, FamRZ 2018, 29 = DRsp Nr. 2017/9104; BGH, FamRZ 2015, 479 = DRsp Nr. 2015/1529. 288 Palandt/Thorn, EGBGB (Art. 18) HUntProt, Art. 5 Rdnr. 19, [...]
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