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V. Bestimmung des Unterhaltsstatuts nach Art. 3-8 HUP 2007

Art. 3–8 HUP 2007 enthalten das Unterhaltsstatut für alle familienrechtlichen Unterhaltsansprüche (Grundsatz: Anwendung des Rechts des Aufenthaltsorts). Besondere Regelungen bestehen insoweit noch für den Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber ihren Kindern (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1), Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gegenüber anderen Personen, die nicht Eltern oder Ehegatten sind (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HUP 2007), Kindern gegenüber Eltern (Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 HUP 2007), Unterhaltsansprüche Geschiedener (Art. 5 HUP 2007). Daneben ist die Möglichkeit der Wahl des anzuwendenden Rechts nach Art. 7 HUP 2007 (lex fori) und noch weitergehend nach Art. 8 Abs. 1 lit. a–d eröffnet. Art. 3 Abs. 1 HUP 2007 sieht als Grundanknüpfung für das Kollisionsrecht den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten vor (Art. 3 Abs. 1 HUP 2007). Dabei wandelt sich das Unterhaltsstatut, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt (Art. 3 [...]
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