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Vorfahrtberechtigter befindet sich im Überholvorgang

Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem im Überholvorgang befindlichen, vorfahrtberechtigten Fahrzeug und einem aus einer untergeordneten Straße einfahrenden Fahrzeug, so trifft den auf die Vorfahrtstraße Einfahrenden grundsätzlich die Alleinhaftung, da sich das Vorfahrtrecht auf die gesamte Straßenbreite erstreckt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Vorfahrtberechtigte trotz Überholverbots überholt, § 5 Abs. 3 StVO. In diesen Fällen kommt eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten i.H.v. 1/3 bis 1/3 in Betracht.