Rechts vor links
Fehlt es an Kreuzungen bzw. Einmündungen an Verkehrsregelungen, so gilt die Regel rechts vor links mit der Folge, dass der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer vorfahrtberechtigt ist. Kommt es zu einem Unfall mit dem Wartepflichtigen, so trifft diesen grundsätzlich die Alleinhaftung, § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO. Eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten ist nur dann gegeben, wenn er sich seinerseits verkehrswidrig verhalten hat, beispielsweise mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.
• | Verwirrende Fahrweise des Vorfahrtberechtigten |
• | Zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten |
• | Vorfahrtberechtigten befindet sich im Überholvorgang |
• | Allgemeine Entscheidungen |
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