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Linksabbieger und entgegenkommender Geradeausfahrer

Biegt ein Verkehrsteilnehmer nach links ab, obwohl ein Fahrzeug entgegenkommt, trifft ihn die alleinige Haftung am Zustandekommen des Unfalls, vgl. § 9 Abs. 3 StVO. Eine Mithaftung des Entgegenkommenden kommt nur bei einer überhöhten Geschwindigkeit in Betracht.