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1. Die von einer Busspur (Zeichen 245 zu § 41 StVO 'Linienomnibusse') betroffenen Anlieger und Verkehrsteilnehmer sind zur Erhebung einer hiergegen gerichteten Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. 2. Der Erfolg einer solchen Klage hängt vom Vorliegen einer subjektiven Rechtsverletzung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in dem Sinne ab, daß ein vom Schutzzweck des § 45 Abs. 1 StVO umfaßtes Individualrecht des jeweiligen Kl. verletzt sein muß. 3. Die gegen eine Busspur gerichtete Anfechtungsklage eines Verkehrsteilnehmers ist unbegründet, wenn der Kl. ausschließlich eine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit - nämlich der Möglichkeit, auf dem den Linienomnibus vorbehaltenen Sonderfahrstreifen mit Kraftfahrzeugen fahren, halten und parken zu können - geltend machen kann, ist unbegründet. 4. Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO sind die einzigen rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse. Ob die Straßenverkehrsbehörde die Anforderungen - etwa hinsichtlich der Fahrstreifenbreitenmaße - beachtet, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ergeben, betrifft ausschließlich die Frage einer fehlerfreien Ermessensausübung. 5. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Behörde von ihrem Ermessen bei der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung in Form einer Busspur rechtmäßig Gebrauch gemacht hat, können nur die eigenen Interessen des klagenden Verkehrsteilnehmers abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung dieser Verkehrsbeschränkung sprechen (wie BVerwG, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 12).

VGH Hessen (2 UE 212/88) | Datum: 06.11.1990

VRS 85, 150 [...]

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