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A. 1. Bereits die rechtzeitig erfolgte Zusendung des Anhörungsbogens im Ordnungswidrigkeitenverfahren bewirkt den Anstoß des Erinnerungsvermögens des betroffenen Fahrzeughalters; der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte bedarf es zu diesem Zweck nicht. 2. Eine verzögerte Aktenübersendung im Ordnungswidrigkeitenverfahren an den Bevollmächtigten des Fahrzeughalters führt nicht notwendig zu der Annahme, die Bußgeldbehörde habe bei der Feststellung des Fahrzeugführers unzulänglich ermittelt.
NZV 1993, 47 VRS 84, 73 VerkMitt 1992, 93 ZfS 1993, 216 [...]
1. Erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung, die die Verkehrsbehörde berechtigen, zur Klärung des Sachverhalts die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen, können auch durch hinreichend schwerwiegende psychische Auffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs entstehen. 2. Psychische Auffälligkeiten können nur dann die Erhebung eines amtsärztlichen Gutachtens rechtfertigen, wenn ihnen hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen und ein Bezug zur Fahreignung möglich erscheint.
NZV 1992, 502 VRS 84, 63 VerkMitt 1992, 99 ZfS 1993, 108 [...]