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1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen ein Verkehrszeichen darf nur dann ausnahmsweise angeordnet werden, wenn es dem Widersprechenden unzumutbar ist, die Verkehrsregelung auch nur vorläufig hinzunehmen. 2. Es ist den Anwohnern einer Straße, die von ca. 10000 Kfz/Tag befahren wurde, nicht zumutbar, eine Erhöhung der Verkehrsstärke auf ca. 14000 Kfz/Tag als Folge der Sperrung einer innerstädtischen Durchgangsstraße hinzunehmen, die zur Erforschung des Verkehrsverhaltens vorübergehend (hier für insgesamt 9 1/2 Monate) erfolgt. 3. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO ermächtigt nur zur probeweisen Durchführung solcher verkehrsregelnder Maßnahmen, die als endgültige Regelungen ausschließlich mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu treffen sind. 4. Zur Erforschung des Verkehrsverhaltens oder der Verkehrsabläufe dürfen gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Alt. 1 StVO auch solche Verkehrsregelungen getroffen werden, deren dauerhafte Anordnung die straßenwegerechtliche (Teil-)Einziehung voraussetzt. 5. Die zulässige Dauer von Erforschungs- oder Erprobungsmaßnahmen gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO ist abhängig von der gestellten Aufgabe. Sie darf zur Erforschung der Folgen, welche die Sperrung einer innerstädtischen Durchgangsstraße auf das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe hat, durchaus 9 1/2 Monate betragen.

VGH Baden-Württemberg (5 S 2344/94) | Datum: 26.10.1994

zu diesem Themenkreis siehe auch VGH BW ZfS 1995, 39 , sowie VGH BW ZfS 1994, 472 . Vgl. ferner BVerwG ZfS 1994, 232 ; BVerwG ZfS 1994, 191 (Straßenplanung); BVerwG ZfS 1994, 150 (Abwehransprüche gg. Straßenplanung u. [...]

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