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A. Die Polizeibehörde ist nicht ermächtigt, einen Pkw allein deshalb abschleppen zu lassen, weil er sich nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet. B. 1. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen Störer nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2. Die Spezialvorschrift des § 17 Abs. 1 StVZO schließt für ihren Anwendungsbereich den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel aus. Gleiches gilt hinsichtlich der Beschlagnahme.
DAR 1993, 363 DÖV 1994, 82 ESVGH 43, 240 VerkMitt 1993, 71 ZfS 1993, 287 [...]
Die im Widerspruchsverfahren erstmals erklärte Bereitschaft eines Kraftfahrers, dem die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines zu Recht von der Behörde geforderten Eignungsgutachtens entzogen wurde, sich nunmehr der Begutachtung zu unterziehen, rechtfertigt noch nicht ohne weiteres die Annahme, der Betroffene sei wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; dazu bedarf es vielmehr regelmäßig der Vorlage eines positiven Gutachtens.
Nicht rechtskräftig DAR 1993, 309 VRS 85, 237 VerkMitt 1993, 72 ZfS 1993, 214 [...]
1. Die den Gewerbeaufsichtsämtern übertragene Aufsicht (§ 4 FPersG) über die Ausführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 (Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr) und Nr. 3821/85 (Kontrollgerät im Straßenverkehr) umfaßt auch die Befugnis dieser Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnungen durch Anordnung im Einzelfall sicherzustellen. Eines Rückgriffs auf die polizeiliche Generalklausel bedarf es deshalb insoweit nicht. 2. Ein Pkw-Kombi muß, auch wenn er nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern, mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet sein und betrieben werden, wenn er im Einzelfall zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und das zulässige Gesamtgewicht einschließlich des verwendeten Anhängers 3,5 t übersteigt.
DAR 1994, 41 VRS 86, 228 VerkMitt 1993, 79 ZfS 1993, 395 [...]