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1. Die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit reicht nicht aus, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen; es bedarf vielmehr einer individuellen Prognose. 2. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Fahrerlaubnisbewerber mit wesentlich höherer Wahrscheinlichkeit als der 'normale' Kraftfahrer unter Alkoholeinfluß am Straßenverkehr teilnehmen wird. 3. Bei Personen, die im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 o/oo und mehr auffällig werden, liegt eine pathologische Alkoholtoleranz vor, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmißbrauch erworben werden kann; ein solcher Fahrerlaubnisbewerber ist zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich ungeeignet. 4. Ein solcher Kraftfahrer kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wiedergewinnen, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Alkohol überhaupt vollzieht; die hier gebotene Abstinenz (von mindestens 6 Monaten) muß auf einer unabhängig von der Frage der Erlangung der Fahrerlaubnis bestehenden Motivation beruhen. Er muß ferner ein realistisches und selbstkritisches Problembewußtsein hinsichtlich des früheren Alkoholmißbrauchs aufweisen. Ferner ist regelmäßig eine Überprüfung der Leberfunktionswerte in monatlichem Abstand erforderlich, aber auch das Aufsuchen einer Psycho-Sozialen-Beratungsstelle bzw. einer Sucht-Beratungsstelle sowie regelmäßige Teilnahme an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe.

OVG Schleswig-Holstein (4 L 229/91) | Datum: 07.04.1992

S.a. OVG Schleswig Holstein (4 L 238/91) ZfS 1992, 286 . DAR 1992, 314 VRS 83, 392 [...]

1. Angesichts der Gefährlichkeit der Teilnahme alkoholbedingt fahruntüchtiger Kraftfahrer am öffentlichen Straßenverkehr, muß von fehlender Eignung jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn die individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit des Betroffenen deutlich höher liegt, als die eines Kraftfahrers bislang noch nicht mit einer Trunkenheitsfahrt aufgefallen ist. 2. Die Prognose ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Betroffenen unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse zu erstellen, was nicht ausschließt, bei der Eignungsbeurteilung eine in Prozentzahlen wiedergegebene individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit zu berücksichtigen. 3. Die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit reicht indessen nicht aus, die Eignung zum Führen von Kfz zu verneinen. Es bedarf vielmehr einer individuellen Prognose. 4. Ein Betroffener, bei dem angesichts der Höhe der Blutalkoholkonzentration anläßlich einer Trunkenheitsfahrt in der Vergangenheit von einer pathologischen Alkoholgewöhnung auszugehen ist, muß ein realistisches und selbstkritisches Problembewußtsein hinsichtlich seines früheren Alkoholmißbrauchs aufweisen. Er muß auf dem Hintergrund einer realistischen und selbstkritischen Analyse glaubhaft zu einem Abstinenzentschluß gekommen und in der Lage sein, diesen Entschluß auch zu realisieren. Er kann die Eignung zum Führen von Kfz nur dann wiedergewinnen, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Alkohol überhaupt und nicht nur zu dem Komplex Alkohol im Straßenverkehr vollzieht.

OVG Schleswig-Holstein (4 L 238/91) | Datum: 07.04.1992

Vgl. OVG NW, ZfS 1992, 251, m. w. N., Stephan, Naturwissenschaftliche psychologische Verkehrsprognose und Wagniswürdigung in der Eignungsbeurteilung, DAR 1992, 1. ZfS 1992, 286 [...]

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