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1. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes schließt in aller Regel die Anerkennung eines schützenswerten Interesses des Betroffenen daran aus, von seinem Vollzug vorerst verschont zu bleiben. 2. Ist dem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt überhaupt keine oder keine sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung bzw. -festsetzung beigefügt, so wirkt sich das nicht mindernd auf das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Umsetzung der betreffenden Anordnung dergestalt aus, daß insoweit regelmäßig einem Antrag auf Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben wäre; vielmehr führt dieser Umstand lediglich dazu, daß die Behörde vor der Anwendung von Verwaltungszwang die Dafür über die Vollziehbarkeit der Grundverfügung hinaus erforderlichen Voraussetzungen schaffen muß (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats etwa im Beschluß v. 30.05.1983 - 2 W 1611/83 - unter Anschluß an den Beschluß des 8. Senats v. 15.05.1992 - 8 W 7/92 -). 3. Wird auf einem an die 'freie' Strecke einer Landstraße I. Ordnung grenzenden Grundstück ein Gewerbebetrieb hier: Möbelhandel - mit der Folge unterhalten, daß Zu- und Abfahrten unmittelbar von und zu der Landstraße erfolgen, so ist die Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde an den (Mit-)Eigentümer und (Mit-)Betriebsinhaber, die Zufahrt zu schließen, schon dann grundsätzlich gerechtfertigt, wenn dafür keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis vorliegt; von wem die betreffende Zufahrtsmöglichkeit geschaffen wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 4. Anliegerverkehr von und zu dem überörtlichen Verkehr dienenden Straßen stellt regelmäßig ein erhebliches Gefährdungspotential für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dar. 5. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Straßenbaubehörde getroffene verkehrsbehördliche Anordnungen zur Gefahrenminderung - hier: Geschwindigkeitsbegrenzung - lediglich als Notmaßnahme ansieht und den

OVG Saarland (2 W 38/96) | Datum: 04.02.1997

ZfS 1998, 488 [...]

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