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1. Wer kleinere Mengen von Cannabis, deren Besitz oder Erwerb ein starkes Indiz für Eigenkonsum darstellt, erwirbt oder besitzt oder wer in einem Straf- oder Ermittlungsverfahren Eigenkonsum einräumt, löst berechtigte Zweifel an seiner Kraftfahreignung aus. 2. In einem solchen Fall ist zunächst durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel wie die Anordnung eines Drogenscreenings die Frage zu klären, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert. 3. Anschließend bedarf es gegebenenfalls der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der weiteren Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag.
DVBl 1999, 340 NJW 1999, 161 NVwZ 1999, 211 VRS 95, 452 VerkMitt 1999, 8 [...]
Bei Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde nicht auf Eingriffe zur Abwehr konkreter Gefahren im Sinne des Ordnungsrechts beschränkt. Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung öffentlichÄrechtlich geschützter Individualinteressen in Frage steht, liegt es jedenfalls innerhalb des behördlichen Ermessensrahmens, eine verkehrsrechtliche Regelung zugunsten dieser Rechtsgüter zu treffen.
DAR 1996, 72 DVBl 1996, 168 NJW 1996, 1555 NVwZ 1996, 719 VRS 91, 213 [...]