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Bei Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde nicht auf Eingriffe zur Abwehr konkreter Gefahren im Sinne des Ordnungsrechts beschränkt. Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung öffentlichÄrechtlich geschützter Individualinteressen in Frage steht, liegt es jedenfalls innerhalb des behördlichen Ermessensrahmens, eine verkehrsrechtliche Regelung zugunsten dieser Rechtsgüter zu treffen.
DAR 1996, 72 DVBl 1996, 168 NJW 1996, 1555 NVwZ 1996, 719 VRS 91, 213 [...]
»Schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18.8.1998 mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31 a StVZO, ohne daß es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (Änderung der Senatsrechtsprechung).«
DAR 1999, 375 DRsp II(294)309b NJW 1999, 3279 NZV 1999, 439 VRS 97, 307 VRS 97, 308 [...]