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1. Bei einer Verurteilung zur Neubescheidung ist eine Beschwer des Kl dann gegeben, wenn jene Verurteilung entgegen dem ebenfalls auf Neubescheidung gerichteten Klageantrag auf bestimmte Prüfungsgegenstände beschränkt ist. 2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung eines Neubescheidungsbegehrens bezüglich einer verkehrsregelnden Anordnung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (entgegen VGH Bad-Württ, Urt. v 16.05.1997 - 5 S 1842/95 -). 3. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, verkehrsregelnde Anordnungen nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO zugunsten von Anwohnern einer Bundesstraße mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von ca. 30000 Kraftfahrzeugen abzulehnen, ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn deren Grundstück im Kerngebiet liegt, alternative Verkehrsführungen, die eine spürbare Entlastung , für jenes Grundstück versprächen, aufgrund der Örtlichkeit (Fluß- und Kanalüberquerung der Bundesstraße) nicht zur Verfügung stehen und die Straßenverkehrsbehörde auf konkrete Entlastungsbemühungen im Rahmen der Straßenbauplanung sowie der Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs verweisen kann. 4. Die Regelungsbereiche des § 45 Abs. 1 S: 2 Nr. 3 StVO und des § 40 Abs. 2 S. 1 BlmSchG überschneiden sich, soweit es um den Schutz von Menschen aus der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Abgasen geht. Die in der 23. BlmSchV festgesetzten Konzentrationswerte können deshalb auch als Orientierungshilfe bei einer Entscheidung nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO herangezogen werden. 5. Auch im Rahmen der Entscheidung nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden nicht verpflichtet, vor jedem Gebäude, vor dem relativ hohe Abgasimmissionen zu befürchten sind, konkrete Abgasmessungen vorzunehmen; vielmehr können sie sich auch insoweit des in der 23. BlmSchV vorgesehenen Screening-Verfahrens bedienen.

OVG Münster (25 A 4997/96) | Datum: 02.12.1997

ZfS 1998, 407 [...]

1. Die Ermächtigung in § 46 Abs. 2 S. 1 StVO ermöglicht auch Ausnahmen vom Verbot der Durchführung von Rennen auf öffentlichen Straßen nach § 29 Abs. 1 StVO. 2. Bei einer Rallye sind nicht die Verbindungsetappen, sondern nur die Wertungsprüfungen genehmigungsbedürftig nach §§ 29 Abs. 1, 46 Abs. 2 StVO. 3. Die Straßenverkehrsbehörde hat unter Beachtung des Übermaßverbotes eine umfassende Interessenabwägung zwischen den mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen und den besonderen Belangen des von dem Verbot betroffenen Rennsportveranstalters vorzunehmen. 4. Die Genehmigungsbehörde muß dem Interesse des Motorsportveranstalters bei der Ermessensentscheidung größeres Gewicht beimessen als dem Interesse eines sonstigen Antragstellers und darf eine Veranstaltung des organisierten Motorsports auf abgesperrten Straßen nicht ohne weiteres als sozialschädlich und unerwünscht einstufen. 5. Wird ein derartiges Rennen aber auf abgesperrten Straßen durchgeführt, dann verliert der Rennverkehr den Charakter eines öffentlichen Verkehrs, obwohl er auf widmungsrechtlichen oder tatsächlichen öffentlichen Straßen stattfindet. Der Rennverkehr unterliegt damit nicht mehr den Regeln der StVO, sondern nur noch dem durch die Ausnahmegenehmigung geschaffenen Sonderrecht. 6. An die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Rennverbot dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Soweit die Genehmigung ausschließlich solche Beeinträchtigungen straßenverkehrsrechtlich bedeutsamer Schutzgüter zur Folge hat, die durch Auflagen nach § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO hinreichend gemildert werden können, stehen diese Beeinträchtigungen der positiven Bescheidung nicht entgegen. 7. Eine Ermessenspraxis, die unter Zugrundelegung genereller Erwägungen letztendlich darauf hinausläuft, für jedes Rennen mit Kraftfahrzeugen eine Ausnahmegenehmigung überhaupt nicht mehr zu erteilen, ist unzulässig. 8. Bei der Ermessensausübung zu berücksichtigende Kriterien, incl. Gewichtung

OVG Münster (25 A 199/96) | Datum: 12.06.1996

DAR 1996, 369 ZfS 1996, 479 [...]

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