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1. Es besteht Anlaß zu der Annahme, der Inhaber einer Fahrerlaubnis sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, wenn zu besorgen ist, er konsumiere nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig Haschisch und sei dazu bereit, im akuten Rauschzustand ein Kraftfahrzeug zu führen. 2. In diesem Falle ist die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage des regelmäßigen Drogenkonsums ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel. 3. Die Feststellung regelmäßigen Konsums ist jedenfalls dann hinreichender Anlaß zur nachfolgenden Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn der Fahrerlaubnisinhaber bereits einmal gezeigt hat, daß er sich nicht scheut, ein Kraftfahrzeug im akuten Cannabisrausch zu führen.
s.a. VGH Mannheim (Bad - Württ) VRS 92, 395 DAR 1997, 32 VRS 92, 389 [...]
Klärung der Frage mangelnder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; unzulässige Fixierung der Fahrerlaubnisbehörde auf einen bestimmten Arzt in der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens; keine Untersuchungsverweigerung bei Fristversäumung bezüglich der Übersendung der Einverständniserklärung zur Untersuchung
DRsp II(294)313a-b NJW 2001, 1812 NZV 2000, 349 VRS 99, 235 VRS 99, 236 [...]