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»1. Der Gesetzgeber hat die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit mit der Neufassung des Waffengesetzes 2002 in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG an die Verurteilung wegen einer jedweden vorsätzlichen Straftat angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein besonderer Bezug der Straftat zum Waffenrecht nicht erforderlich sein soll. Bei einer mindestens zweimaligen Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen verlangt § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG nicht, dass die Verurteilungen in der Summe die Anzahl von 60 Tagessätzen erreichen. Die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit wird nicht durch den Umstand allein entkräftet, dass die vorsätzlichen Straftaten (hier: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis) mit Geldstrafen in Höhe von (nur) 15 und 20 Tagessätzen geahndet worden sind. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, lässt sich nicht allein anhand der Anzahl der Tagessätze, sondern nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Verfehlungen unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit feststellen. 2. Der Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wirdd durch das Führen eines Kraffahrzeugs auch dann erfüllt, wenn das Fahrverbot nach § 25 StVG seit mehr als 3 Jahren wirksam besteht, ohne dass die angeordnete Beschlagnahme des Führerscheins vollzogen wurde. Die Vorschriften über eine Vollstreckungsverjährung in § 79 StGB können auf die Vollziehung eines Fahrverbots nicht analog angewendet werden.«

OVG Hamburg (3 Bf 306/04) | Datum: 12.10.2006

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung von Waffen. Der 1950 geborene Kläger ist Diplom-Physiker. Seine Ehe ist geschieden. Er hat zwei Kinder im Alter von 22 und 16 Jahren. [...]

»1. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie stehen in der Auslegung, die diese Vorschriften durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 29.4.2004, Rechtssache C-476/01 - Kapper - , NJW 2004, 1725; Beschl. v. 6.4.2006, Rechtssache C- 227/05 - Halbritter -, NJW 2006, 2173) gefunden hat, der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV entgegen, wenn der ausstellende Mitgliedstaat die EU-Fahrerlaubnis nach dem Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis erteilt hat. 2. Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs entfaltet für letztinstanzliche Gerichte im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG und damit auch für das Beschwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine faktische Präjudizwirkung. 3. Die Aberkennung des Rechts, von der nach dem Ablauf einer Sperrfrist für die Wiedererteilung erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, darf wegen des Anwendungsvorrangs der Vorschriften in Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie nicht gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV auf Grund von Tatsachen erfolgen, die bereits vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat vorlagen. Das Gemeinschaftsrecht sperrt insoweit den Rückgriff auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, wonach in Anwendung von § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erlaubnis ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Erlöschen gebracht werden soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2002, NJW 2002, 2123). 4. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann nicht allein auf Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Führerscheinrichtlinie oder die Erwägung gestützt werden, der Betroffene habe sich die

OVG Hamburg (3 Bs 257/06) | Datum: 22.11.2006

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, [...]

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