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1. Das typische besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines wegerechtlichen Untersagungsbescheids gegen eine ohne Erlaubnis aufgenommene (Sonder-)Nutzung fehlt, wenn die Erlaubnisbedürftigkeit der Nutzung ernstlich zweifelhaft ist. 2. Lässt die Widmung eines öffentlichen Weges den Verkehr mit Fahrrädern zu, ist aufgrund des bundesrechtlich abschließend geregelten Straßenverkehrsrechts zu beurteilen, ob das Abstellen von Fahrrädern auf den Wegeflächen Teilnahme am 'ruhenden Verkehrs' ist. 3. Auch das Aufstellen von Mietfahrrädern auf öffentlichen Wegeflächen, auf denen das Abstellen von Fahrrädern straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, dürfte - wie das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Mietwagen - Teil des Gemeingebrauchs sein. Solange ein öffentlicher Weg zum Zwecke des Verkehrs genutzt wird, ist es für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ohne Bedeutung, ob dieser aus privaten oder geschäftlichen Gründen genutzt wird (wie BVerwG, Urt. v. 3.6.1982, NJW 1982, 2332). 4. Die Möglichkeit, die Fahrräder mit Hilfe eines Mobiltelefons auf öffentlichen Wegen anzumieten, führt nicht dazu, dass es sich beim Aufstellen der Fahrräder um das gewerbliche Anbieten von Waren oder sonstigen Leistungen auf öffentlichen Wegen handelt.

OVG Hamburg (2 Bs 82/09) | Datum: 19.06.2009

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das [...]

»1. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie stehen in der Auslegung, die diese Vorschriften durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 29.4.2004, Rechtssache C-476/01 - Kapper - , NJW 2004, 1725; Beschl. v. 6.4.2006, Rechtssache C- 227/05 - Halbritter -, NJW 2006, 2173) gefunden hat, der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV entgegen, wenn der ausstellende Mitgliedstaat die EU-Fahrerlaubnis nach dem Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis erteilt hat. 2. Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs entfaltet für letztinstanzliche Gerichte im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG und damit auch für das Beschwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine faktische Präjudizwirkung. 3. Die Aberkennung des Rechts, von der nach dem Ablauf einer Sperrfrist für die Wiedererteilung erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, darf wegen des Anwendungsvorrangs der Vorschriften in Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie nicht gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV auf Grund von Tatsachen erfolgen, die bereits vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat vorlagen. Das Gemeinschaftsrecht sperrt insoweit den Rückgriff auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, wonach in Anwendung von § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erlaubnis ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Erlöschen gebracht werden soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2002, NJW 2002, 2123). 4. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann nicht allein auf Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Führerscheinrichtlinie oder die Erwägung gestützt werden, der Betroffene habe sich die

OVG Hamburg (3 Bs 257/06) | Datum: 22.11.2006

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, [...]

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