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»Eine kurzfristige Verlegung der Hauptverhandlung am Tage des anberaumten Termins auf Antrag des Verteidigers kann durch formlose Mitteilung ohne erneuten Hinweis gemäß § 74 Abs. 3 OWiG erfolgen.«
OLG Zweibrücken (1 Ss 21/96) | Datum: 01.02.1996
»Auf den rechtskräftigen Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56f StGB finden die Vorschriften der Wiederaufnahme (§§ 359 ff StPO) keine (analoge) Anwendung.«
OLG Zweibrücken (1 Ws 120-121/96) | Datum: 01.08.1996
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