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OLG Rostock (5 U 223/09) | Datum: 01.03.2010
Dem Kläger wird für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines weiteren Betrages von 1.581,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2004 bewilligt. Im Übrigen [...]