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Eine Vergleichsgebühr fällt nicht an, wenn sich der Bekl. nach der Rücknahme der Klage darauf beschränkt, der Klagerücknahme zuzustimmen. Dies gilt auch, wenn die Klagerücknahme mit einem Verzicht auf den Klageanspruch verbunden ist und der Bekl. auch hiermit sein Verständnis erklärt.
Vgl. AG Grünstadt ZfS 1993, 172 MDR 1993, 87 ZfS 1993, 172 [...]