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1. Die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gestellt hat, führt - sofern sie ohne den Hinweis erfolgt, es werde ihm nur vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung gewährt - dazu, daß der Versicherer regelmäßig auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist (i. A. an BGH VersR 1986, 541 (542); OLG Hamm VersR 1990, 82 (84)). 2. Einen Wegfall der aus der vorläufigen Deckungszusage folgenden Wirkungen für die Fahrzeugversicherung kann der Versicherer nur durch schriftliche Kündigung gem. § 1 Abs. 2 S. 4 AKB mit Frist von einer Woche herbeiführen. 3. Auf eine fehlende Vollmacht des die Deckungskarte aushändigenden Versicherungsagenten kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer die Deckungskarte vorbehaltlos ausgehändigt hat. 4. Rabatte oder Preisnachlässe mindern die Leistungsgrenze für die Neuwertversicherung (§ 13 Abs. 2 AKB), wenn der Versicherungsnehmer auf diese Vergünstigungen einen Rechtsanspruch besitzt oder wenn sie der Marktlage entsprechen. 5. Bei der Berechnung des Veräußerungswerts der Fahrzeugreste (§ 13 Abs. 3 b AKB) ist von dem Preis auszugehen, den der Versicherungsnehmer selbst unter Vermittlung des Versicherers bei hinreichenden Bemühungen alsbald erzielen könnte. Unterläßt der Versicherer die gebotene Mitwirkung, kann er sich im Prozeß nicht mehr darauf berufen, daß die vom Versicherungsnehmer bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verwerteten Fahrzeugreste bei einem anderen Kfz-Händler zu einem höheren Preis hätten verkauft werden können. 6. Die Haftung aus Culpa in contrahendo trifft grundsätzlich allein den Partner des angebahnten Vertrags. Der Vertreter oder Verhandlungsgehilfe ist nur dann aus Culpa in contrahendo persönlich haftbar, wenn er am Vertragsschluß ein unmittelbares

OLG Koblenz (10 U 737/96) | Datum: 25.07.1997

VersR 1998, 311 [...]

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