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»1. Gibt ein Autoverkäufer in einer Zeitungsanzeige an, das Fahrzeug sei unfallfrei, so begründet das allein noch nicht die Annahme, es sei eine entsprechende Zusicherung gegeben worden. Dennoch wirkt diese Angabe in gewisser Weise fort, sie begründet die Verpflichtung des Verkäufers, diese anläßlich der Vertragsverhandlungen gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Zusicherung ist immer dann anzunehmen, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Dabei kommt es jedoch nicht auf den Willen des Verkäufers, vielmehr darauf an, wie der Käufer diese Äußerung auffassen durfte. Ob im Einzelfall eine Zusicherung anzunehmen ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung, bei der entscheidend darauf abzustellen ist, wie der Käufer von seinem Erwartungshorizont aus etwaige zusicherungsrelevante Äußerungen des Verkäufers bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte. 2. Die Ermittlung der bei Vertragsabschluß von den Parteien (stillschweigend) vorausgesetzten restlichen Fahrleistung eines Gebrauchtfahrzeuges ist nach Auffassung des Senats unter Zugrundelegung der Faktoren: Neupreis des Fahrzeuges, Alter und Laufleistung bei Vertragsabschluß sowie konkreter Altwagenpreis (als Anhaltspunkt für den Zeitwert) gem. § 287 ZPO vorzunehmen.«

OLG Koblenz (5 U 1375/91) | Datum: 26.06.1992

Zur Frage der Eigenschaftszusicherung beim Gebrauchtwagenkauf vgl. ferner OLG Köln (Urteil - 16 U 93/92 - 13.1.1993, in DAR 1993, 263 ): Hinweis »komplett restauriert« für sogen. »Youngtimer«; AG Nienburg (Urteil - 6 C [...]

1. Gibt ein Autokäufer in einer Zeitungsanzeige an, das Fahrzeug sei unfallfrei, so begründet das allein noch nicht die Annahme, es sei eine entsprechende Zusicherung gegeben worden. Dennoch wirkt diese Angabe in gewisser Weise fort, sie begründet die Verpflichtung des Verkäufers, diese anläßlich der Vertragshandlungen gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Zusicherung ist immer dann anzunehmen, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Dabei kommt es jedoch nicht auf den Willen des Verkäufers, vielmehr darauf an, wie der Käufer diese Äußerung auffassen dürfte. Ob im Einzelfall eine Zusicherung anzunehmen ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung, bei der entscheidend darauf abzustellen ist, wie der Käufer von seinem Erwartungshorizont aus etwaige zusicherungsrelevante Äußerungen des Verkäufers bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte. 2. Die Ermittlung bei der Vertragsabschluß von den Parteien (stillschweigend) vorausgesetzten restlichen Fahrleistung eines Gebrauchtfahrzeuges ist nach Auffassung des Senats unter Zugrundelegung der Faktoren: Neupreis des Fahrzeuges, Alter und Laufleistung bei Vertragsabschluß sowie konkreter Altwagenpreis (als Anhaltspunkt für den Zeitwert) gemäß § 287 ZPO vorzunehmen. Bei einem 6 Jahre alten BMW 323 i, Laufleistung 95000 km ist bei einem ausgehandelten Kaufpreis von 13.125 DM von einer Restlaufleistung von 75000 km auszugehen.

OLG Koblenz (5 U 1375/91) | Datum: 25.06.1992

VRS 84, 243 ZfS 1993, 149 [...]

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