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A. Der Antrag auf Erläuterung des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist spätestens in dem Termin zu stellen, in dem das schriftliche Gutachten durch Vortrag zum Gegenstand des Rechtsstreits und zur Grundlage der Urteilsbildung gemacht wird (Anschluß an BGH VersR 66, 637; ZZP 74, 452). Wird ein solcher Antrag erstmals im Berufungsverfahren nach Gutachtenerstattung in erster Instanz gestellt, so ist er verspätet.
NJW-RR 1993, 1215 VRS 84, 192 ZfS 1993, 7 r+s 1993, 279 [...]