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1. Die Vorschriften des § 56 StGB setzt allein voraus, daß eine Straftat begangen wurde. Hiervon muß das Gericht bei dem Widerruf der Strafaussetzung überzeugt sein; es ist nicht erforderlich, daß zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige Verurteilung bzw. überhaupt eine Verurteilung vorliegt. 2. Führt ein Trunkenheitstäter innerhalb der Bewährungszeit eine neue Trunkenheitsfahrt durch, so ist es für die Frage des Widerrufs unerheblich, ob die neue Straftat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen wurde bzw. als Vollrausch zu werten ist.
So auch OLG Koblenz v. 23.10.1980, VRS 60, 426 VRS 60, 428 [...]