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Wenn sich der Betroffene darauf beschränkt einzuräumen, daß er Halter des Kraftfahrzeugs sei, im übrigen aber die Einlassung zur Sache verweigert, so liegt keine Teileinlassung vor, die hinsichtlich der Fahrereigenschaft zum Nachteil des Betroffenen gewertet werden darf.
So auch BayObLG v. 28.08.1980, DAR 1980, 375 = NJW 1981, 1385. VRS 59, 433 [...]