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1. Wenn der Versicherungsnehmer mit einer BAK im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit auf ein vor ihm fahrendes Kfz aufgefahren ist, als der Fahrer dieses anderen Fahrzeugs seinen Wagen abgebremst, den Blinker nach links gesetzt, sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und angehalten hat, um nach Passieren des Gegenverkehrs nach links in eine Straße einzubiegen, liegt ein alkoholtypischer Fahrfehler vor, und zwar auch, wenn der Versicherungsnehmer vorgetragen hat, er habe kurz vorher einen Verwandten erkannt, der in gleicher Richtung mit Freunden auf dem Fahrrad unterwegs war, und mit diesem Blickkontakt aufgenommen, als dieser gewinkt habe, er habe zurückgewinkt und dem Verwandten zugelächelt und dabei den zum Linksabbiegen anhaltenden Pkw nicht rechtzeitig bemerkt. 2. Wenn der Versicherungsnehmer mit einer BAK im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (hier: 1,03 o/oo) einen alkoholtypischen Fahrfehler begangen hat, - wenn der Versicherungsnehmer dazu vorträgt, er habe sich vor Fahrtantritt von 16.00 bis 18.00 Uhr in einer Wirtschaft aufgehalten und dort lediglich drei Glas Weinschorle mit je 0,25 l zu sich genommen, wobei jedes Glas etwa 2/3 Mineralwasser und 1/3 Wein enthalten habe, und seine hohe BAK führe er darauf zurück, daß er in der Zeit vom Morgen des Unfalltages bis zur Mittagszeit 3 'Einheiten' eines Herzstärkungsmittels zu sich genommen habe, und wenn der Versicherungsnehmer wußte, daß das Herzstärkungsmittel Alkohol enthielt, ist der Vorwurf eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens deshalb begründet, weil sich der Versicherungsnehmer trotz seines vorherigen Alkoholgenusses ans Steuer seines Wagens gesetzt hat.

OLG Karlsruhe (12 U 88/92) | Datum: 20.08.1992

S.a. BGH VersR 1990, 117; BGH r+s 1991, 404 = ZfS 1992, 15 = VerBAV 1992, 150 = VersR 1991, 1367 ; BGHSt 24, 225, 247; BGH zu AUB VersR 1986, 141 ; BGH VersR 1976, 729; BGH VersR 1986, 141 ; BGH VersR 1967, 909; BGH [...]

1. Wenn der Versicherungsnehmer mit einer BAK im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit mit dem versicherten Pkw in einer Septembernacht zwischen 0.45 und 1.00 Uhr innerhalb einer Ortschaft bei trockener Fahrbahn nach links in eine von weitem sichtbare und gut übersehbare Einmündung eingebogen und dabei zunächst mit dem rechten Vorderrad von der befestigten Straße nach rechts und dann nach einer heftigen Lenkbewegung nach links von der Straße abgekommen ist und sich schließlich mit dem Pkw überschlagen hat, weil seine Geschwindigkeit überhöht und den Verkehrsverhältnissen nicht angepaßt war, zwingt dies zu dem Schluß, daß der Versicherungsnehmer die Verkehrslage aufgrund seiner Alkoholbeeinflussung nicht hinreichend übersehen und sein Kfz nicht sicher führen konnte. 2. Daß sich der Versicherungsnehmer trotz des genossenen Alkohols (hier: BAK im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit und anschließender Unfall) an das Steuer seines Kfz gesetzt hat, rechtfertigt den Vorwurf eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens i.S.d. § 61 VVG, da die Kenntnis, daß sich ein unter starker Alkoholeinwirkung stehender Kraftfahrer nicht mehr an das Steuer seines Wagens setzen darf und daß er durch ein Fahren im fahruntüchtigen Zustand andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst und sein Kfz einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, heute so sehr Allgemeingut ist, daß bei fast jedem Fahrer - auch wenn dieser noch nicht lange im Besitz einer Fahrerlaubnis ist - die Hemmschwelle für ein Fahren trotz vorhergegangenen erheblichen Alkoholgenusses stark heraufgesetzt ist. Der Fahrer, bei dem dies infolge mangelnder Einsicht nicht der Fall ist, muß sich eben diese mangelnde Einsicht in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen (BGH std. Rspr. z.B. r+s 1985, 80 = VersR 1985, 440; r+s 1989, 349 = VersR 1989, 469).

OLG Karlsruhe (12 U 93/92) | Datum: 20.08.1992

r+s 1995, 376 [...]

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