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DM 175000Schmerzensgeld für lebensgefährliche Verletzungen, im wesentlichen für einen Schädelbruch im Bereich der linken Augenhöhle, einen Bruch des Jochbeins links und eine schwere Gehirnquetschung; hinzu kamen eine Riß-/Platzwunde am linken Augenoberlid, eine Verletzung der Hornhaut des linken Auges, sowie ein Bruch des rechten Unterarms und der rechten Hand, ferner ein Bruch der linken Mittelhand und der linken Handwurzel; zudem kam es zu einem Bruch des Sitz- und Schambeins, wobei die Schambeinfuge infolge eines Bruchs des Beckenrings zerriß, ferner zu einer Sprengung der Darmbeinfuge rechts (Ileosacralfuge), zu Oberschenkelbrüchen auf beiden Seiten, zu einer Knieverletzung links, zu einem Trümmerbruch des rechten Fußes an drei Stellen und zu einem Einriß des Hodensacks links. 6 1/2 Monate stationär. Dauerfolgen: Wesensveränderung. Lärmüberempfindlichkeit. Der Papagei, den die Eheleute hatten, und andere Vögel mußten abgeschafft werden, weil der Kläger den Gesang nicht mehr ertragen konnte. Die gemeinsamen Kinder müssen immer wieder ermahnt werden leiser zu sein, weil der Kläger den Lärm nicht aushält. Gesprächen mit mehreren Menschen kann der Kläger nicht mehr folgen. Wenn das Ehepaar mit mehreren Leuten zusammen ist, drängt der Kläger zum Aufbruch und geht alsbald mit seiner Ehefrau nach Hause. Er ist vergeßlich, z. B. vergißt er es manchmal, wann er angefangen hat zu kochen. Der Kläger fühlt sich verfolgt und steigert sich in 'Wahnvorstellungen' hinein. Er ist voller Mißtrauen und Eifersucht. Der BGH hat die Revision des Klägers durch Beschluß v. 31. 05. 1988 -VI ZR 207/87- nicht angenommen.

OLG Karlsruhe (1 U 127/86) | Datum: 24.06.1987

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts xxx vom 15. April 1986 werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen [...]

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