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- Wenn der Versicherungsnehmer die 'Vollkaskovers' gekündigt hat, - wenn der Versicherer unter diesen Umständen bei dem zuständigen Versicherungsagenten rückgefragt hat, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich die gesamte Fahrzeugvers. kündigen oder auf eine Teilkaskovers. umstellen wolle, - wenn der Versicherungsagent dem Versicherer daraufhin mitgeteilt hat, der Versicherungsnehmer wünsche weiterhin eine Teilkaskovers. mit 300 DM Selbstbeteiligung, - wenn der Versicherer nun durch Nachtrag beurkundet hat, daß nach Rücksprache mit dem Versicherungsagenten die Fahrzeug-Vollversicherung aus dem Vertrag ausgeschlossen und, sein Einverständnis vorausgesetzt, von diesem Zeitpunkt an eine Fahrzeugteilversicherung mit 300 DM Selbstbeteiligung bestehe, allerdings abweichend vom bisherigen Vertrag nunmehr auf der Grundlage der 'AKB 01.95', < hat der Versicherer das Kündigungsschreiben als Antrag auf Änderung des Deckungsumfangs der Fahrzeugvers. von der Volldeckung in eine Teildeckung aufgefaßt und entsprechend bearbeitet, < könnten die neuen AKB nur dann Vertragsinhalt geworden sein, wenn sie dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung oder (mit Belehrung über das Widerspruchsrecht) später ausgehändigt worden sind bzw. wenn das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers erloschen ist, < muß sich der Versicherungsnehmer dennoch den Abzug wegen fehlender Wegfahrsperre, wie er in den neuen AKB vorgesehen ist, entgegenhalten lassen, weil der Versicherer bei der Annahme des Änderungsantrags ausdrücklich auf den Abzug hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer dieser Erklärung nicht widersprochen, sondern die gleichzeitig angeforderte Prämie gezahlt hat.

OLG Köln (9 U 17/98) | Datum: 04.08.1998

OLGReport-Köln 1998, 426 VersR 1999, 225 ZfS 1999, 64 r+s 1998, 494 r+s 1999, 58 [...]

1. Wenn der Versicherungsnehmer (langjähriger Autofahrer) an einer roten Ampel trotz Vollbremsung auf das Kfz seines Vordermanns aufgefahren ist, nachdem er eine brennende Zigarette, die ihm aus der rechten Hand gefallen war, zunächst von der Mittelkonsole und dann aus dem Fußraum zwischen seinen Beinen aufzuheben versucht, sich also kurz hintereinander zweimal um die heruntergefallene Zigarette bemüht hat, hat er den Unfall i.S.d. § 61 VVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt. 2. Wenn der Versicherer rund 4 Monate nach dem Versicherungsfall (Unfall des versicherten Kfz) ohne jeden Vorbehalt eine Zahlung (hier: 16543,48 DM) geleistet hat, obwohl er gewisse Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer hatte, < ist der Rückforderungsanspruch des Versicherers nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen, falls der Versicherer aber keine positive Kenntnis der fehlenden Leistungsverpflichtung hatte, < scheitert der Rückforderungsanspruch des Versicherers auch nicht an § 242 BGB, falls der Versicherer wegen einer lückenhaften Schadenschilderung nicht ohne weiteres von grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ausgehen konnte und der Versicherungsnehmer nicht darauf vertrauen konnte, daß der Versicherer keiner Rückforderungsansprüche geltend machen würde.

OLG Köln (9 U 184/97) | Datum: 10.03.1998

s.a. OLG Köln SP 1998, 122 mwH. MDR 1998, 1411 OLGReport-Köln 1998, 337 SP 1998, 288 ZfS 1998, 259 r+s 1998, 273 [...]

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