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»Befindet sich der Leasingnehmer mit zwei Raten in Verzug, so entfällt das hierauf gestützte Recht des Leasinggebers zur fristlosen Kündigung nicht dadurch, daß der Leasingnehmer vor Zugang der Kündigung eine Rate bezahlt. Das gilt jedenfalls dann, wenn er danach jegliche Ratenzahlung einstellt, das Leasinggut aber weiter nutzt.« Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur geringfügigen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 44.709,82 DM aus einem zwischen den Parteien über einen PKW BMW 750i geschlossenen Leasingvertrag verurteilt, den die Klägerin am 16.10.1992 wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt hat. Der Vertrag sollte vom 22.2.1991 bis zum 21.2.1994 laufen. Der Kalkulation lag ein Fahrzeug-Grundpreis von netto 93.771,93 DM und ein vom Leasingnehmer garantierter Restwert von netto 58.693,55 DM zugrunde. Die Klägerin hat das Fahrzeug zum Schätzwert (Händler-Einkaufswert) verkauft. Das Landgericht hat den Beklagten, den Berechnungen der Klägerin folgend, zur Zahlung von 44.709,82 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Berufung greift der Beklagte einen Betrag von 7.421,09 DM, den er sich als Nutzungsvergütung für die die Zeit vom 1.10.1992 bis zum 27.1.1993 anrechnen lassen will, nicht mehr an. Die Klägerin war berechtigt, den Leasingvertrag nach Ziffer XIV.2 der Geschäftsbedingungen fristlos zu kündigen, weil sich der Beklagte mit den Raten für September und Oktober 1992 in Verzug befand, wie erstinstanzlich unstreitig war. Soweit der Beklagte nunmehr behauptet, am 6.10.1992 die Miete für September 1992 überwiesen zu haben und darauf verweist, daß sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Sicherstellungsauftrag ergebe, daß die Rate bei ihr am 14.10.1992 eingegangen sei, während ihre Kündigung vom 16.10.1992 datiere, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn es handelte sich bei der Zahlung im Oktober 1992 nur um eine Teilleistung; in Verzug befand sich der Beklagte nämlich mit 2 Raten, die vorschüssig am 1.9.

OLG Köln (19 U 221/94) | Datum: 30.06.1995

S.a. BGH NJW 1986, 1346 ; BGH NJW 1990, 2333; BGH NJWÄRR 1986, 594; BGH NJW 1985, 2253 ; BGH NJW 1991, 221 . BB 1996, 80 BB 1996, 80 (Ls) DRsp I(133)594b (Ls) OLGReport-Köln 1995, 273 VRS 90, 15 [...]

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