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1. Das Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel ist in objektiver Hinsicht ein grober Verkehrsverstoß und in der Regel auch subjektiv grob fahrlässig. Liegt dem ein sogenanntes Augenblicksversagen des Kraftfahrers zugrunde, ist dies allein kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit - wie hier - gegeben sind (so richtungsweisend BGH r+s 1992, 292 = SP 1992, 252 = VersR 1992, 1085). 2. Zwar kann das Fehlverhalten eines Kraftfahrers, der sich zunächst verkehrsgerecht verhalten und bei Rotlicht angehalten hat, dann aber aufgrund einer Fehlreaktion trotz weiter bestehenden Rotlichts wieder angefahren ist und einen Verkehrsunfall verursacht hat, in besonders gelagerten Ausnahmefällen in einem milderen Licht gesehen werden. Nach der auch von der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung des OLG Hamm vom 17.06.1994 - VersR 1995, 92) reicht allein die Tatsache des Anhaltens an einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage und anschließender Verursachung eines Verkehrsunfalls durch Weiterfahren bei fortbestehendem Rotlicht allerdings nicht aus. Auch nach Auffassung des Senats müssen vielmehr weitere, entlastende Umstände hinzutreten. 3. Die Tatsache, daß (allein) die beiden Rechtsabbiegerspuren neben der Klägerin Grünlicht erhalten hatten, und dort evtl. Fahrzeuge losgefahren waren, läßt den groben Verkehrsverstoß der Klägerin nicht in einem milderen Licht erscheinen. 4. Mangelnde Ortskenntnis kann allenfalls dann als Milderungsgrund zum Tragen kommen, wenn örtliche Besonderheiten vorliegen, die sich einem Ortsunkundigen nicht sogleich erschließen und ihn deshalb eher zu einer Fehlreaktion veranlassen können als einen Ortskundigen, der mit diesen Besonderheiten vertraut ist.

OLG Köln (9 U 273/95) | Datum: 17.09.1996

SP 1997, 81 [...]

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