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1. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit (BAK von mindestens 1,1 Promille) ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Das Fahren eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand - hier: 2,16 Promille) gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen. Wer sich in diesem Zustand an das Steuer seines Kfz setzt, handelt grob fahrlässig (vgl. BGH r+s 1985, 80 = VersR 85, 440; r+s 1989, 349 = VersR 1989, 469). 2. Daß er bei Fahrtantritt wegen Alkoholgenusses nicht zurechnungsfähig gewesen und daher wegen § 827 S.1 BGB für den Unfall nicht verantwortlich sei, ist selbst bei hoher BAK nicht hinreichend dargetan, wenn der Versicherungsnehmer unmittelbar nach dem Unfall zwar im Bewußtsein verworren, aber doch ansprechbar und zu klarem Denken imstande war (Unterhaltung mit den Unfallrettern über seine Verletzungen; Verweigerung von Angaben zum Unfallhergang gegenüber der Polizei; im Krankenhaus festgestellte Fähigkeit zur örtlichen Einordnung des Unfalls und zur Formulierung einer Einlassung zu seiner Verteidigung; ärztliche Feststellung leicht benommenen Bewußtseins, sprunghaften Denkablaufs und leicht verwaschener Sprache). 3. Der Vorwurf grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit würde entfallen, wenn der Fahrer vor Trinkbeginn ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen hätte, um das Führen seines Kfz im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu verhindern.

OLG Köln (9 U 6/94) | Datum: 22.03.1994

SP 1994, 292 r+s 1994, 329 [...]

1. Wer sich im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ans Steuer setzt und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat, hat den daraus resultierenden Unfall des Kfz - in objektiver Hinsicht grob fahrlässig verursacht, - auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig verursacht, wenn er nicht bewiesen hat, daß er bei Antritt der Fahrt schuldunfähig i.S.d. § 827 S.1 BGB war. 2. Daß der Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin (GmbH) bei Antritt der Fahrt schuldunfähig i.S.d. § 827 S. 1 BGB gewesen ist, ist nicht bewiesen, - wenn der Geschäftsführer das Kfz bis zur Unfallstelle fehlerfrei gesteuert hat und auch noch an der Unfallstelle jedenfalls im letzten Augenblick in der Lage war zu reagieren, indem er vor dem alkoholbedingt verspätet bemerkten Kfz des Unfallgegners nach rechts auswich, - wenn er sich zielstrebig in Richtung seines Wohnsitzes in Bewegung setzen konnte, - wenn er nach dem Protokoll des die Blutentnahme vornehmenden Arztes hinsichtlich der Erinnerung an den Vorfall (trotz des anzunehmenden Unfallschocks) 'klar' war und sein Denkablauf keineswegs verworren, sondern allenfalls sprunghaft war. 3. Bei Verletzung ganz elementarer Verhaltensregeln, deren sich jeder Fahrzeugführer bewußt ist, wie derjenigen, im betrunkenen Zustand nicht zu fahren, liegt auch dann noch ein gesteigertes Verschulden vor, wenn die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit ansonsten eingeschränkt ist (vgl. auch BGH r+s 1989, 349 = VersR 1989, 469).

OLG Köln (9 U 70/94) | Datum: 07.06.1994

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 23.06.1993 - 24 O 532/92 , r+s 1994, 370 [...]

1. - Wenn der Versicherungsnehmer den vers. Pkw an einem Platz am Straßenrand abgestellt hat, neben dem ein abschüssiger Teil der Straße mit nicht unerheblichem Gefälle beginnt, und wenn der Pkw auf der abschüssigen Straße etwa 40 m vorwärts gerollt und gegen eine Straßenlaterne geprallt ist, - wenn der Versicherungsnehmer selbst eingeräumt hat, die Handbremse nicht angezogen zu haben, - wenn der erste Gang beim Auffinden des beschädigten Pkw an der Laterne nicht eingelegt war, - wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß entsprechend dem Vorbringen der eingelegte erste Gang herausgesprungen sein könnte, als ein ausparkendes Kfz von hinten gegen den vers. Pkw gestoßen ist (keine entsprechende Beschädigung des vers. Kfz), spricht der erste Anschein dafür, daß der erste Gang entgegen der Behauptung des Versicherungsnehmers nicht eingelegt war. 2. Wenn der Versicherungsnehmer das vers. Kfz ohne hinreichende Sicherung (kein Anziehen der Handbremse und bzw. kein Einlegen eines gegenläufigen Ganges) gegen Wegrollen an einem Platz am Straßenrand abgestellt hat, neben dem ein abschüssiger Teil der Straße mit nicht unerheblichem Gefälle beginnt, und wenn das Kfz auf der abschüssigen Straße etwa 40 m vorwärts gerollt und gegen eine Straßenlaterne geprallt ist, ist der Versicherer gem. § 61 VVG von der Leistungspflicht frei, da der Versicherungsnehmer den Schaden in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt hat.

OLG Köln (9 U 24/94) | Datum: 12.04.1994

Vgl. dazu auch OLG Stuttgart VersR 1991, 1049 ; LG Frankfurt/M. VersR 1991, 1050 OLGReport-Köln 1994, 306 SP 1994, 292 VersR 1994, 1414 r+s 1994, 209 [...]

1. - Wenn der Versicherungsnehmer mit dem vers. Pkw in einer unübersichtlichen Kurve von der Straße abgekommen ist und dadurch ein Unfallschaden an dem Pkw entstanden ist und - wenn der Versicherungsnehmer zum Unfallhergang erklärt hat, er habe 'für ein entgegenkommendes Fahrzeug abbremsen' müssen, dabei sei der linke vordere Reifen geplatzt, so daß sein Kfz ins Schleudern geraten sei - obwohl kein entgegenkommendes Kfz das Fahrverhalten des Versicherungsnehmers beeinflußt hat, das Platzen des Reifens fraglich ist (keine Erwähnung im Polizeibericht; Unklarheit über den Verbleib des Reifens), und - wenn der Versicherungsnehmer die Frage im Schadenanzeigeformular nach der Geschwindigkeit des Kfz nicht beantwortet hat - obwohl überhöhte Geschwindigkeit die Ursache für den Unfall war, ist von vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit es § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB auszugehen, ist im Sinne der versicherungsrechtlichen Relevanz der Obliegenheitsverletzung schweres Verschulden gegeben. 2. - Wenn der Versicherungsnehmer mit dem vers. Pkw in einer unübersichtlichen Kurve ohne Gegenverkehr von der Straße abgekommen ist und dadurch ein Unfallschaden an dem Pkw entstanden ist, - wenn das vers. Kfz in der Kurve weit auf die Gegenfahrbahn geraten war, - wenn die den Unfall aufnehmenden Polizisten als Unfallursache unangepaßte Geschwindigkeit angegeben haben, - wenn der Versicherungsnehmer nach Berechnung eines Sachverständigen ohne substantiiertes Bestreiten in der Kurve eine Geschwindigkeit von mindestens 85 km/h gefahren ist, obwohl ein Verkehrszeichen vor der Kurve eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h vorschrieb, ist der Beweis als geführt anzusehen, daß der Versicherungsnehmer den Unfallschaden des Kfz in objektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist auch in subjektiver Hinsicht von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

OLG Köln (9 U 20/94) | Datum: 19.04.1994

OLGReport-Köln 1995, 36 r+s 1994, 208 [...]

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