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Im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis trägt - anders als bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis - der Geschädigte das Prognose- und das Werkstattrisiko. Ergibt die gerichtliche Überprüfung des von ihm eingeholten und der Klage zugrunde gelegten Gutachtens, daß der zur Beseitigung des Unfallschadens erforderliche Herstellungsaufwand erheblich geringer ist (hier: nur 15585 DM statt vom Schätzgutachter ermittelter 30945 DM), muß er eine entsprechende Kürzung hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn er das Fahrzeug fachgerecht in Eigenregie unter teilweiser Inanspruchnahme von Werkstattleistungen instandgesetzt hat und die Werkstatt ihm angeblich teilweise Leistungen berechnet hat, die zwar in dem Gutachten aufgeführt sind, die sie aber tatsächlich nicht erbracht hat und die auch nicht erforderlich waren.
NZV 1999, 297 OLGReport-Hamm 2000, 204 VersR 2001, 198 r+s 1999, 240 [...]
1. Die Obergrenze, bis zu der der Geschädigte den Kfz-Schaden ohne Rücksicht auf seine tatsächlichen Dispositionen auf Reparaturkostenbasis abrechnen darf, wird durch den Wiederbeschaffungsaufwand gebildet, nicht durch den Wiederbeschaffungswert. 2. Übersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand, darf der Geschädigte sich zwar dennoch zur Reparatur zum Zwecke der Weiterbenutzung des ihm vertraute Fahrzeugs entschließen, wenn die Toleranzgrenze (von 130 % des Wiederbeschaffungswertes) nicht überschritten ist; er darf die Entscheidung zur Weiterbenutzung oder Ersatzbeschaffung aber nicht zunächst bis zum Abschluß der Reparatur zurückstellen. Der Geschädigte, der diese Entscheidung zunächst zurückstellt und sich dann endgültig zur Ersatzbeschaffung entschließt, kann ein schützenswertes Integritätsinteresse für sich nicht in Anspruch nehmen und nur auf Ersatzbeschaffungsbasis abrechnen.
DAR 1999, 405 NZV 1999, 297 OLGReport-Hamm 1999, 288 SP 1999, 348 ZfS 1999, 451 r+s 1999, 241 [...]
»1. Die Einstrahlung von Sonnenlicht auf eine LZA begründet wegen der damit häufig verbundenen schwierigen oder mißverständlichen Erkennung der jeweiligen Farbphase eine besondere Sorgfaltspflicht des Kfz-Führers. 2. Die falsche Wahrnehmung der Farbphase angesichts solcher Lichtverhältnisse führt dann zu einer groben Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht, wenn der Kfz-Führer trotz solcher Lichtverhältnisse ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt und dort einen Unfall verursacht.«
DAR 1999, 326 DRsp II(294)306c NStZ-RR 1999, 283 NZV 1999, 302 VRS 97, 197 VersR 2000, 109 [...]