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DM 300000 Schmerzensgeld für ein Kleinstkind aufgrund ärztlichen Kunstfehlers. Während des Geburtsvorganges kam es zu einem Sauerstoffmangel mit der Folge, daß das Kind schwerstbehindert zur Welt kam. Mehrfachbehinderungen mit cerebralen Anfalleiden, schwerster gemischter cerebraler Bewegungsstörung und schwerstem statomotorischem Entwicklungsrückstand und schwerster geistiger Behinderung. Nicht ganz leichtes Verschulden der Ärzte. Die Leiden im einzelnen: Epilepsie mit Streckkrämpfen seit den ersten Lebenstagen, medikamentös schwer beherrschbar und stark beeinträchtigend. Seit der Geburt schwere cerebrale Bewegungsstörungen mit Fehlstellung der Füße, fehlende Kopfkontrolle, stark wechselnder muskulärer Spannungszustand und pathologischen Reflexmustern mit auch durch intensive krankengymnatische Behandlung nur geringe Besserung. Der schwere statomotorische Entwicklungsrückstand führt dazu, daß die Geschädigte nicht frei sitzen, stehen oder laufen, nicht gezielt eigenständig frei greifen, sich nicht aktiv kriechend oder robbend fortbewegen kann. Die krankhaften Veränderungen beider Hüftgelenke erfordern einen operativen Eingriff. Schwerste Sprech- und Sprachstörungen. Bedingt durch die cerebralen Behinderungen kann das Kind sich nicht wie ein Gesunder drehen und entspannt liegen mit der Folge der Schlafstörung. Hilfe bei jeglichem Eßvorgang, vollständige Inkontinenz. Epilepsie führt zu geringzahligen, jedoch dramatischen Anfällen.

OLG Hamm (3 U 18/89) | Datum: 30.05.1990

Auf die Berufung der Klägerin und ihre erweiterte Klage wird - unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen und teilweiser Abweisung der erweiterten Klage - das am 11. November 1988 verkündete Schlußurteil der 3. [...]

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