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1) Bei einem Auffahrunfall mit der Folge einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des gestoßenen Fahrzeugs von allenfalls 9 km/h kann nicht damit gerechnet werden, daß ein wirbelsäulengesunder, 30 Jahre alter männlicher Insasse des gestoßenen Fahrzeuges Verletzungen an der Wirbelsäule hierdurch davontragen wird. 2) Eine nach dem Auffahrunfall bei dem Insassen des gestoßenen Fahrzeuges als Steilstellung bezeichnete Verspannungsstreckhaltung ist für eine Objektivierung eines HWS-Schleudertraumas nicht geeignet, da dieser Befund auch bei unfallunabhängigen Verspannungszuständen wie bei Patienten mit monoton sitzender Betätigung an Schreib- und Computergeräten und damit bei jedem fünften unverletzten Normalbürger auftritt. 3) Bei der Feststellung eines behaupteten HWS-Traumas ersten Grades muß sich der Arzt auf die Schilderung des Patienten verlassen, da eine sonstige Möglichkeit der Objektivierung nicht besteht. 4) Hat der erstbehandelnde Arzt nach einem Unfall Schwitzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen und Augenflimmern des Patienten nicht festgehalten, fehlen auch objektivierbare Umstände für eine unfallbedingte Befindlichkeitsstörung infolge einer Schreck- oder abnormen Erlebnisreaktion. 5) Spricht die festgestellte Auffahrgeschwindigkeit dagegen, daß der Unfall zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung geführt hat, reicht die Tatsache, daß der Insasse nach dem Auffahrunfall einen Arzt aufgesucht hat, nicht für die Führung eines Anfangsbeweises und damit die Möglichkeit einer Parteivernehmung des nach seiner Darstellung Geschädigten aus.

OLG Hamburg (14 U 34/97) | Datum: 28.11.1997

s.a. AG Hannoversch-Münden, ZfS 1998, 8; Löhle ZfS 1997, 441. ZfS 1998, 131 r+s 1998, 63 [...]

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