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DM 45000 sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Zukunftsschadens für 22jährigen aus Verkehrsunfall wegen offenem Unterschenkeltrümmerbruch rechts, Jochbeinfraktur, Kieferfraktur, Fersenbeinfraktur sowie ein Schädel-Hirn-Trauma I.Grades. 2maliger stationärer Aufenthalt von einmal 17 und eimal 13 Tagen. 10 Wochen lang Gehgips, krankengymnastische Übungen. Folgeschädigungen durch unfallbedingte Skoliose. Über 1 1/2 Jahre 100 % AU. Weiter bestehende nicht unerhebliche Beeinträchtigungen. Dauerschaden: Beinverkürzung rechts mit Beckenschiefstand von 4 cm, orthopädisches Schuhwerk ist nötig. Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks um mehr als die Hälfte gegenüber dem linken. Keine Besserungstendenz. Skoliose (Rückgradverkrümmung) als Folge der Beinverkürzung, hierdurch Gehbehinderungen. Die bisher ausgeübten sportlichen Tätigkeiten sind nicht mehr möglich, wohl aber andere. Fersenbeinfraktur führt zu rezidivierenden Schwindelanfällen mit Tieftonsenke rechts. Mit vorzeitiger Arthrose des Sprunggelenks ist zu rechnen, möglich operative Versteifung des Gelenks. Das Gericht erachtet mit OLG Celle DAR 1975, 269 bereits die Gefahr des Eintritts einer Spätfolge als seelische, schmerzensgelderhöhende Belastung. Schädiger wurde strafrechtlich verurteilt zu einer Geldstrafe aufgrund alkoholfahruntüchtigem Zustand. Das Gericht erachtete es als zweifelhaft, daß die Genugtuungsfunktion durch die Geldverurteilung erfüllt ist. Berufsaufgabe als Kunststofformer.

OLG Frankfurt/Main (2 O 19/92) | Datum: 06.01.1992

Vorinstanz: LG Limburg a.d.L., 2 O 188/91 , DfS Nr. 1993/2265 [...]

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