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»Ein Ausländer mit einer 'anderen' ausländischen Fahrerlaubnis, der nach Ablauf der Jahresfrist nach § 4 Abs. 1 IntVO ein Kfz in Deutschland führt, ist nicht (mehr) im Besitz der 'dazu erforderlichen' Fahrerlaubnis und deswegen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu bestrafen.«
OLG Celle (3 Ss 127/95) | Datum: 31.01.1996
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