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Seit längerem feststehende, wichtige berufliche Termine können das Ausbleiben eines Betroffenen in der Hauptverhandlung hinreichend entschuldigen. Entschuldigt sich der Betroffene mit solchem Termin, muß sich das AG in dem den Einspruch des Betroffenen verwerfenden Urteil damit auseinandersetzen.
s.a. OLG Oldenburg ZfS 1996, 434; OLG Düsseldorf ZfS 1994, 31. ZfS 1998, 115 [...]