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Ein vor Inkrafttreten des SGB V zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geschlossener Abfindungsvergleich hat im Zweifel auch die Ansprüche auf Ersatz künftiger Pflegeaufwendungen erfaßt; allein die mögliche Unangemessenheit des Abfindungsbetrages läßt nicht den Rückschluß darauf zu, die Parteien des Abfindungsvergleichs hätten gemeinsam den zukünftigen Pflegebedarf ausklammern wollen.
Anmerkung Jürgen Jahnke VersR 1998, 738 VersR 1998, 738 r+s 1998, 156 [...]