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1. Ist ein Blutalkoholgutachten ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht verlesen worden, so kann sein Inhalt durch Erörterung in der Hauptverhandlung bzw. durch einen Vorhalt eingeführt worden sein. Gegenstand des Beweises wäre dann aber nicht der Inhalt des Vorhalts, sondern die darauf abgegebene Äußerung des jeweiligen Verfahrensbeteiligten. Ein solcher Vorhalt kann keine beweiserheblichen Folgen haben, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung geschwiegen hat. Selbst wenn der Angeklagte sich geäußert hätte, käme seiner Äußerung kein Beweiswert zu, weil er den Inhalt des Schriftstücks nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen und mangels eigenen Sachverstands nicht zugestehen kann. 2. Allein aus der Höhe der BAK (hier: 2,41 o/oo) kann nicht auf vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Eine hohe BAK kann zwar ein gewichtiges Indiz für die Annahme des Vorsatzes sein. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz, daß derjenige, der erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat, seine Fahruntüchtigkeit kennt oder für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Es sind daher Feststellungen zu treffen, aus welchem Anlaß, bei welcher oder welchen Gelegenheiten und zu welchen Zeiten der Angeklagte am Tattage Alkohol zu sich genomen hatte, ob er bei Antritt der Fahrt im Hinblick auf seine Alkoholbeeinflussung noch in der Lage war, der Fahrt im Hinblick auf seine Alkoholbeeinflussung noch in der Lage war, damit zu rechnen, daß er möglicherweise nicht mehr fahrtüchtig war oder ob er zu irgendeiner Zeit vor Fahrtantritt damit rechnete, beim Weitertrinken möglicherweise fahruntüchtig zu werden und dennoch seinen Wagen zu fahren. 3. Die Fähigkeit des Angeklagten, seine Fahruntüchtigkeit zu erkennen, kann durch diese mögliche Verringerung in einer zwar als Fahrlässigkeit vorwerfbaren, jedoch den Vorsatz ausschließenden Weise beeinträchtigt gewesen sein. Es hätte daher für die innere Tatseite - unter Würdigung der Ausführungen eines hinzuziehenden

OLG Celle (1 Ss 29/92) | Datum: 30.01.1992

NZV 1992, 247 [...]

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