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»Die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 und 4 BKatV trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Der Feststellung, daß der durch ein Fahrverbot angestrebte Erfolg auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden kann (BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623 = VRS 37, 161), bedarf es nicht mehr.«
OLG Celle (1 Ss (OWi) 210/90) | Datum: 26.02.1991
»Die Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für Fahrten im Verkehr mit der DDR ist durch deren Beitritt seit dem 3.10.1990 gegenstandslos.«
OLG Celle (1 Ss (OWi) 95/91) | Datum: 14.05.1991
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