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1. Die Zustellung an den Verteidiger ist wirksam, wenn er zwar nicht ein mit einem Datum versehenes Empfangsbekenntnis erteilt, jedoch den Tag des Zugangs in einem besonderen, zu den Akten gereichten Schreiben bescheinigt. 2. Für die Zulässigkeit der Revision kommt es allein darauf an, daß der Verteidiger vor Ablauf der Begründungsfrist bevollmächtigt worden ist. Der Vorlage einer Vollmacht innerhalb der Begründungsfrist bedarf es nicht. 3. Das Protokoll ist widersprüchlich und damit ohne Beweiskraft, wenn der Inhalt eines Antrags in ihm anders als auf einem als 'Anlage' bezeichneten Blatt wiedergegeben wird. 4. Wird ein Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dieser verfolge verfahrensfremde Zwecke, so ist eine abschließende Überprüfung auf Rechtsfehler nur dann möglich, wenn mitgeteilt wird, um welche Zwecke es sich dabei handelt. 5. Stellt das Urteil strafschärfend darauf ab, der Angeklagte habe sich trotz des des Genusses erheblicher Menge alkoholischer Getränke noch für fahrtüchtig gehalten, so liegt hierin eine unzulässige Vereinfachung, weil die Wirkungsweise des Alkohols und anderer Begleitumstände nicht beachtet und damit der Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt wird. 6. Der Täter eines Vergehens nach § 316 StGB ist in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Das macht jedoch die Prüfung nicht überflüssig, ob ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann, und zwar vor allem dann, wenn die vorläufige Entziehung (§ 111a Abs. 1 S. 1 StPO) bereits längere Zeit gedauert hat.

OLG Brandenburg (2 Ss 8/94) | Datum: 06.07.1994

DRsp III(310)258Nr. 1b bb (Ls) NStZ 1995, 52 [...]

»1. Tatsachen, die die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zuungunsten des Verurteilten zugrundelegt, müssen zu ihrer vollen Überzeugung bewiesen sein. 2. Das gilt auch für den Sachverhalt, auf den der Sachverständige, dessen Gutachten zu einer ablehnenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer führt, sein Erfahrungswissen angewandt hat. 3. Kommt die Verwertung von Tatsachen aus dem Vollzugsbereich zu Lasten des Verurteilten in Betracht, muß sich die Strafvollstreckungskammer zunächst von ihrem Vorliegen überzeugen; anschließend hat sie sie dem Sachverständigen zur Verwertung in seinem Gutachten zu vermitteln. 4. Ist über Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu entscheiden, muß der Verurteilte grundsätzlich von der gesamten Strafvollstreckungskammer angehört werden. 5. Könnte das Beschwerdegericht, indem es nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung trifft, das Erstgericht nicht in der vom Verfahrensrecht gewollten Weise ersetzen, ist es entgegen § 309 Abs. 2 StPO ausnahmsweise befugt, die Sache zurückzuweisen. Das ist dann der Fall, wenn vorgekommene schwere Verfahrensfehler dazu nötigen, praktisch das gesamte Verfahren zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zu wiederholen.«

OLG Brandenburg (2 Ws 50/96) | Datum: 17.04.1996

I. Das Bezirksgericht Schwerin verhängte gegen den Verurteilten am 11. Mai 1977 wegen Mordes (§ 112 Abs. 1 StGB/DDR) und wegen mehrfach begangener gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen an einem Jugendlichen (§ [...]

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