Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 34 .
Sortieren nach   

»1. Als voneinander getrennte Tageslenkzeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) 3820/85 sind nur Lenkzeiten anzusehen, zwischen denen Ruhepausen von mindestens 9 Stunden liegen. Ist die Pause kürzer, sind die vor und nach ihr liegenden Lenkzeiten zu einer Tageslenkzeit zusammenzuzählen. 2. Nicht in die Tageslenkzeit einzurechnen sind Lenkpausen. Ob solche Pausen die in Art 7 VO (EWG) 3820/85 für Unterbrechungen bestimmte Mindestdauer erreicht haben, ist dabei ohne Belang. 3. Eine mit Bußgeld bedrohte Zuwiderhandlung gegen Art. 15 Abs. 2 Unterabsatz 1 S. 1 und 2 VO (EWG) 3821/85 kann auch dadurch begangen werden, daß der einzige eingesetzte Fahrer ein zweites Schaublatt in den für einen weiteren Fahrer bestimmten Schacht eines Zweifahrer-Kontrollgeräts einlegt. 4. Eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 15 Abs. 3 VO (EWG) 3821/85 durch nicht richtige Betätigung des Zeitschalters an dem Kontrollgerät setzt Feststellungen über alle einzelnen insoweit bedeutsamen Handlungen und Unterlassungen des Betroffenen sowie über das ihm dabei jeweils zur Last fallende Verschulden voraus. Es reicht nicht aus, wenn die Urteilsgründe nur die Zeiträume mitteilen, in denen sich der Schalter ausweislich der ausgewerteten Schaublätter in einer bestimmten unrichtigen Stellung befand. 5. Der Bußgeldkatalog der Verwaltungsbehörden für Zuwiderhandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz ist für die Gerichte nicht bindend und macht deshalb Erörterungen zur Höhe des Bußgeldes nicht überflüssig.«

OLG Brandenburg (Ss (OWi) 65/96) | Datum: 26.08.1996

VRS 92, 373 [...]

1. Die Zustellung an den Verteidiger ist wirksam, wenn er zwar nicht ein mit einem Datum versehenes Empfangsbekenntnis erteilt, jedoch den Tag des Zugangs in einem besonderen, zu den Akten gereichten Schreiben bescheinigt. 2. Für die Zulässigkeit der Revision kommt es allein darauf an, daß der Verteidiger vor Ablauf der Begründungsfrist bevollmächtigt worden ist. Der Vorlage einer Vollmacht innerhalb der Begründungsfrist bedarf es nicht. 3. Das Protokoll ist widersprüchlich und damit ohne Beweiskraft, wenn der Inhalt eines Antrags in ihm anders als auf einem als 'Anlage' bezeichneten Blatt wiedergegeben wird. 4. Wird ein Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dieser verfolge verfahrensfremde Zwecke, so ist eine abschließende Überprüfung auf Rechtsfehler nur dann möglich, wenn mitgeteilt wird, um welche Zwecke es sich dabei handelt. 5. Stellt das Urteil strafschärfend darauf ab, der Angeklagte habe sich trotz des des Genusses erheblicher Menge alkoholischer Getränke noch für fahrtüchtig gehalten, so liegt hierin eine unzulässige Vereinfachung, weil die Wirkungsweise des Alkohols und anderer Begleitumstände nicht beachtet und damit der Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt wird. 6. Der Täter eines Vergehens nach § 316 StGB ist in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Das macht jedoch die Prüfung nicht überflüssig, ob ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann, und zwar vor allem dann, wenn die vorläufige Entziehung (§ 111a Abs. 1 S. 1 StPO) bereits längere Zeit gedauert hat.

OLG Brandenburg (2 Ss 8/94) | Datum: 06.07.1994

DRsp III(310)258Nr. 1b bb (Ls) NStZ 1995, 52 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 34 .