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1. Der Fahrer des versicherten Kfz, der trotz Rotlichts der Lichtzeichenanlage in eine Kreuzung eingefahren und auf der Kreuzungsmitte mit dem Querverkehr zusammengestoßen ist, hat den Unfall in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG herbeigeführt, - wenn der Fahrer des Querverkehrs als Zeuge glaubhaft bekundet hat, er habe sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 - 40 km/h genähert, etwa 50 m vor der Kreuzung habe er den Wechsel der Ampel von rot auf rot/gelb und dann auf grün wahrgenommen, - wenn die Ampelanlage des Querverkehrs demnach schon etwa 4 - 5 s grün zeigte, als der Fahrer des (Querverkehrs die Ampel passiert hat, - wenn die Ampelanlage für das versicherte Kfz nach dem Phasenplan schon längere Zeit auf rot geschaltet war, als das versicherte Kfz in die Kreuzung eingefahren ist, - wenn die Versicherungsnehmerin keine in der Person des Fahrers liegenden besonderen Umstände vorgetragen hat, die den Grund des Versagens erkennen und in einem andern Licht erscheinen lassen. 2. Der Ehemann ist in der Kraftfahrt-Fahrzeugversicherung Repräsentant der Versicherungsnehmerin, wenn er das versicherte Kfz gekauft und finanziert hat, wenn das versicherte Kfz auf ihn zugelassen ist, wenn er zunächst auch der Versicherungsnehmer war, wenn die Versicherung wegen Schwierigkeiten mit dem Schadenfreiheitsrabatt auf die Ehefrau als Versicherungsnehmerin übertragen worden ist, wenn sich der Ehemann gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten als Kfz-Halter bezeichnet hat.

OLG Brandenburg (2 U 123/96) | Datum: 12.06.1997

r+s 1999, 59 [...]

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