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1. Ersetzbarer Haushaltsführungsschaden ist nicht der Wegfall oder die Verminderung der Arbeitskraft, sondern erst die negative Auswirkung des Ausfalls der Arbeitsleistung im Vermögen des Verletzten. 2. Der Umfang der Ersatzpflicht bestimmt sich allein nach der ohne den Unfall tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung, nicht nach der gesetzlich geschuldeten. 3. Sowohl der Umfang der zugrunde zu legenden Haushaltstätigkeit als auch die Höhe der an eine fiktive Ersatzkraft zu zahlende Vergütung sind in Anlehnung an das Münchener Modell und die von Schulz-Borck/Hofmann 'Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt' erstellten Tabellen nach § 287 ZPO zu schätzen. 4. Von der Krankenversicherung gezahltes Krankengeld und Haushalthilfekosten sind sachlich und zeitlich kongruent mit dem Schadensersatzanspruch einer unfallverletzten Hausfrau wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Hausarbeit, soweit sie damit den gesetzlich geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt leistet. 5. Zur Bemessung des Haushaltsführungsschadens mit 3506,-- DM monatlich. 30000,-- DM Schmerzensgeld für maximale Oberschenkelfraktur links, isolierte Radiusfraktur rechts, stumpfes Bauchtrauma, Rißquetschwunde an der linken Tibiakante, OSG- Punkt- und Mittelfußdistorsion links. Als Dauerschäden werden verbleiben eine endgradige Funktionsstörung und Funktionsschmerzhaftigkeit des rechten Unterarms und Handgelenks, Narbenbildung sowie eine Minderung der Belastungsfähigkeit des linken Beines mit verringerter Standsicherheit, eine Funktionsstörung der linken Hüfte und eine Unsicherheit im linken Sprunggelenk. Weiterhin fand die extreme psychische Belastung der Kl. Berücksichtigung, weil bei dem Unfall auch ihr sechs Wochen altes Baby erheblich verletzt wurde und lange Zeit nicht klar war, ob das Kind überleben bzw. erhebliche Dauerschäden behalten werde.

LG Saarbrücken (6 O 709/92) | Datum: 28.12.1993

DAR 1994, 455 SP 1995, 12 ZfS 1994, 400 ZfS 1994, 405 [...]

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