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1. Wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz im Dezember 92 von einer Person erworben hat, die das Kfz als Werksangehörige acht Tage vorher von dem Kfz-Hersteller zum Preis von 29607,34 DM (einschl. MwSt) erhalten hatte, wenn der Versicherungsnehmer nach dem auf den 24.7.92 zu datierenden Diebstahl des Kfz den Schaden bei der Polizei mit 32000 DM angegeben hat und wenn er dem Versicherer erklärt hat, daß er das Kfz am 15.9.92 zum Preis von 36180 DM erworben habe und daß das Kfz keinen Vorbesitzer gehabt habe, ist von einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB auszugehen (und zwar auch wenn sich der Versicherungsnehmer bei eindeutiger Frage nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs des Kfz und nach dem von ihm gezahlten Kaufpreis, darauf berufen hat, die Fragen mißverstanden zu haben), sind die falschen Angaben geeignet, das Interesse des Versicherers ernstlich zu gefährden (auch wenn der Versicherungsnehmer mit der Klage trotz des § 13 Nr. 2 AKB a.F. nur den Zeitwert verlangt hat), ist das Verschulden des Versicherungsnehmers erheblich. 2. Unter Neufahrzeug versteht man ein Fahrzeug, welches der jetzige Eigentümer unmittelbar vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Das Erfordernis des Ersterwerbs schließt eine Stellvertretung nicht aus. Grundsätzlich ist aber kein Ersterwerb bei einem zwischengeschalteten Erwerbsvorgang zwischen Händler und Versicherungsnehmer (Prölss/Martin VVG 25. Aufl. § 13 AKB Anm. 2 a) anzunehmen.

LG Mainz (6 O 76/95) | Datum: 27.02.1996

s.a. OLG Koblenz r+s 1997, 147 r+s 1997, 147 [...]

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