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1. Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, wenn er sein Fahrzeug mit Reisegepäck im Wert von etwa 9.500,-- DM für die Dauer von fünf Stunden in Messina (Italien) abstellt, obgleich er aus früheren Schadensfällen das hohe Diebstahlrisiko in dieser Region kennt und obgleich er sein Gepäck anderweitig hätte sicher unterbringen können.
Vgl. dazu auch LG Frankfurt/M. VersR 1993, 226 ; AG Worms VersR 1993, 227 VersR 1993, 1145 [...]