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Ein Fahrzeugführer, der, um einem seinen Fahrstreifen versperrenden Hindernis auszuweichen, befugt unter Überquerung einer Fahrstreifenbegrenzung in den im Gleisbereich der Straßenbahn verlaufenden benachbarten Fahrstreifen hinüberfährt, ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, nach Vorbeifahrt an dem Hindernis auf den von ihm vorher eingenommenen Fahrstreifen zurückzukehren, wenn es am Beginn der Fahrstreifenbegrenzung nicht durch eine entsprechende Verkehrsregelung anderen als Schienenfahrzeugen wirksam verboten ist, in den im Gleisbereich verlaufenden Fahrstreifen einzufahren.
BayObLGSt 1985, 104 NJW 1986, 2718 VRS 70, 55 VerkMitt 1986, 17 [...]
Wer als Wartepflichtiger nach § 8 StVO an unübersichtlichen Kreuzungen oder Einmündungen an die Stelle, an der er seiner Wartepflicht gegebenenfalls nachkommen muß, so schnell heranfährt, daß er dieser Pflicht nicht mehr genügen kann, verletzt § 3 Abs. 1 StVO Kommt es in einem solchen Fall zu einer Gefährdung oder Behinderung eines Vorfahrtberechtigten, trifft der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO mit § 8 Abs. 1 StVO zusammen.
BayObLGSt 1985, 116 DAR 1986, 153 NJW 1986, 860 VRS 70, 154 VerkMitt 1986, 27 [...]
1. Warnblinklicht wird häufig zur Absicherung einer Unfallstelle eingeschaltet. Auf diese Möglichkeit muß sich ein herannahender Fahrzeugführer, der den Grund für die Betätigung des Warnblinklichts nicht erkennen kann, in der Regel einstellen. 2. Steht auf der Standspur einer Autobahn bei Dunkelheit ein Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage, während auf den beiden Fahrstreifen starker Fahrzeugverkehr vorbei- und weiterfließt, so kann einem Kraftfahrer, der sich im Zuge dieses Fahrverkehrs auf dem linken Fahrstreifen nähert, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er hier nicht mit der Möglichkeit der Absicherung einer Unfallstelle rechnet und seine Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h beibehält.
BayObLGSt 1985, 97 DAR 1986, 59 NJW-RR 1986, 773 VRS 70, 139 VerkMitt 1986, 13 [...]
Daß nach einer Reifenpanne an einem Kraftwagen ein Reservereifen unzulässiger Größe angebracht wird, bringt die Betriebserlaubnis jedenfalls dann nicht zu Erlöschen, wenn das Fahrzeug auf diese Weise lediglich auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr gezogen werden soll.
VRS 69, 465 VerkMitt 1986, 12 ZfS 1985, 255 ZfS 1986, 51 [...]