Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 58 .
Sortieren nach   

Das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann dann genügend entschuldigt sein, wenn das Amtsgericht dem Verteidiger entgegen seinem Antrag versagt, Videoaufzeichnungen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einzusehen, auf die der Schuldvorwurf gestützt wird; insoweit kann dem Verteidiger nicht zugemutet werden, vorhandene Videoaufzeichnungen bei einer weit entfernten Polizeidienststelle, die das Videoband aufbewahrt, zu besichtigen. In einem Bußgeldverfahren wegen fahrlässigen Abstandsverstoßes nach § 4 Abs. 3 StVO gab der Verteidiger des Betroff. mit Schriftsatz vom 12. 3. 1990 die ihm zur Einsicht überlassenen Akten der Verwaltungsbehörde zurück und beanstandete, daß aus ihnen nicht ersichtlich sei, wie der Fahrzeugabstand und die gefahrene Geschwindigkeit gemessen worden seien. Er bat um erneute Übersendung nach Ergänzung der Akten. Die Verwaltungsbehörde übersandte die Akten jedoch der StA, die sie dem AG vorlegte. Dieses bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 23. 4. 1990, 16.30 Uhr, und ordnete dazu das persönliche Erscheinen des Betroff. an. Mit der Terminsladung, die dem Verteidiger am 9. 4. 1990 zuging, teilte das AG mit, daß der Verkehrsverstoß mittels einer Videokamera aufgenommen worden sei und die Aufzeichnung in der Hauptverhandlung vorgeführt werde. Mit Schriftsatz vom 17. 4. 1990 hat daraufhin der Verteidiger um Absetzung des Termins. Er verband damit das Ersuchen, vorab den Videofilm »vorzulegen« oder eine Vernehmung des Betroff. durch den ersuchten Richter »unter Vorzeigen des Videofilms« durchzuführen. Dem Betroff. sei es wegen der weiten Entfernung nicht zuzumuten, zur Hauptverhandlung zu kommen, ohne sich »zu den Einzelheiten vorbereiten« zu können. Das AG erwiderte hierauf unter dem 19. 4. 1990, daß das angeforderte Videoband (Laufzeit 3 Stunden) eine Fülle aufgezeigter Verkehrsverstöße enthalte und als wichtiges Beweismittel nicht versandt werden könne, der Termin deshalb aufrechterhalten bleibe. Am

BayObLG (2 ObOWi 279/90) | Datum: 27.11.1990

BayObLGSt 1990, 128 BayVBl 1991, 348 DRsp IV(468)170b NJW 1991, 1070 NStZ 1991, 190 NZV 1991, 123 StV 1991, 200 VRS 80, 364 ZfS 1991, 144 [...]

»1. Hat der Verteidiger des Betroffenen in dessen Anwesenheit im Anschluß an die Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet, legt der Betroffene dann aber gleichwohl Rechtsbeschwerde ein, so hat das Rechtsbeschwerdegericht auf einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG den auf die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Begründung der Rechtsbeschwerde gestützten Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts aufzuheben und selbst über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde umfassend zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsbeschwerdegericht zu dem Ergebnis kommt, daß der Rechtsmittelverzicht unwirksam ist. 2. Läßt sich im Freibeweisverfahren nicht feststellen, daß der Betroffene dem Verteidiger ausdrücklich eine Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht erteilt hat, so kann allein aus dem Umstand, daß der Betroffene dem in seiner Anwesenheit erklärten Rechtsmittelverzicht des Verteidigers nicht widersprochen hat, keine solche ausdrückliche Ermächtigung abgeleitet werden. 3. Verwirft das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde wegen nicht formgerechter Anbringung der Rechtsbeschwerdebegründung als unzulässig, ehe die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde abgelaufen war, so hindert dies den weiteren Ablauf der Begründungsfrist nicht, wenn der Beschluß dem Betroffenen erst nach deren Ablauf zugestellt wird.«

BayObLG (3 ObOWi 63/94) | Datum: 28.07.1994

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene durch Urteil vom 22.3.1993 wegen vorsätzlicher Zweckentfremdung von Wohnraum zu einer Geldbuße von 5.000 DM. Der Verteidiger der Betroffenen, dem Vollmacht zu Protokoll [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 58 .