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1. Der Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, die polizeiliche Unfallaufnahme abzuwarten, wenn der Geschädigte keine Feststellungen treffen kann oder will. Das Verlangen, bis zum Eintreffen der Polizei zu warten, muß nicht ausdrücklich erklärt werden, es kann sich vielmehr auch aufgrund der Umstände stillschweigend ergeben. Das Interesse des Geschädigten an einer polizeilichen Unfallaufnahme drängt sich bei einem Unfall mit erheblichen Sachschaden auf. 2. Der Geschädigte kann auch auf Feststellungen verzichten, indem er sich mit der Absicht des Schädigers, sich von der Unfallstelle zu entfernen, einverstanden erklärt. Ein Verzicht liegt vor, wenn das äußere Verhalten zweifelsfrei erkennen läßt, daß der Unfallbeteiligte alsbaldige Feststellungen an der Unfallstelle nicht mehr treffen will. Die Einwilligung muß nicht ausdrücklich erklärt werden, sie kann auch durch ein schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Ein solches wird z.B.i.d.R.anzunehmen sein, wenn der Feststellungsberechtigte der ihm gegenüber abgegebenen Erklärung des Unfallbeteiligten, dieser wolle den Unfallort verlassen, nicht widerspricht. 3. Die Zustimmung eines Unfallopfers, das beispielsweise wegen des Unfalls (z.B. Unfallschock) die Voraussetzungen und/oder die Folgen seiner (z.B. Unfallschock) die Voraussetzungen und/oder die Folgen seiner Erklärung nicht übersehen und einschätzen kann, kann unbeachtlich sein (OLG Düsseldorf, NZV 1991, 77 (78)). 4. Eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung entfällt, wenn der Schädiger irrtümlich annimmt, das Unfallopfer habe auf die Feststellungen verzichtet. Es sind daher Feststellungen zu treffen, ob es in der Lage war, die Voraussetzungen und die Folgen seines Verzichts (durch Unterlassen des Widerspruchs) zu übersehen und richtig einzuschätzen. Sollten die Feststellungen ergeben, daß der Verzicht unbeachtlich war, so ist zu klären, ob der Angeklagte die Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit des Verzichts ergibt,

BayObLG (RReg 1 St 278/91) | Datum: 05.02.1992

NZV 1992, 245 [...]

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