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1. Das Rechtsüberholen eines Vorausfahrenden, der außerorts seine Absicht, nach links abzubiegen, durch Einordnung nach links und Betätigen des linken Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt hat, ist nicht allein deshalb verboten, weil die Abbiegestelle noch 250 m entfernt und vorher ein Linksabbiegen nicht zulässig ist. 2. In einem solchen Fall besteht auch keine unklare Verkehrslage.
NZV 1990, 318 OLGSt (n.F.) StVO § 5 Nr. 9 StVE StVO § 5 Nr. 90 VRS 1990, 214 [...]
»Bei längenverstellbaren Zugeinrichtungen, die sich automatisch bei Kurvenfahrt den Gegebenheiten anpassen, ist die Länge des Zuges im (verkürzten) Zustand zu messen, der sich bei einer Geradeausfahrt automatisch einstellt.«
BayObLGSt 1990, 4 DAR 1990, 268 NZV 1990, 322 VRS 79, 57 VerkMitt 1990, 90 [...]