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1. Die Überwachungspflicht des Transportunternehmers erfordert organisatorische Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sichergestellt wird. 2. Diese Pflicht hat der Unternehmer durch wöchentliche Überprüfung der Schaublätter des EWG-Kontrollgerätes zu erfüllen. Die bloße Belehrung seiner Fahrer und die stichprobenweise Kontrolle der Schaublätter reicht nicht aus.
BayObLG (2 ObOWi 208/81) | Datum: 27.01.1982
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